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Hintergründe, Rechtsgrundlagen
Die EU-Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die im Jahr 2003 genutzten Dauergrünlandflächen als solche erhalten bleiben. Der Grünlandanteil wird als Verhältnis der Dauergrünlandfläche zur gesamten ldw. Nutzfläche ermittelt. Es muss sichergestellt werden, dass österreichweit das Verhältnis um nicht mehr als 10 % abnimmt. Wird festgestellt, dass das Grünlandverhältnis abnimmt, darf Grünlandumbruch nur mehr gegen vorherige Genehmigung statt finden.
Nimmt der Grünlandanteil trotz Genehmigungsverfahren über 10 % ab, so ist die Anlage von Dauergrünland zwingend vorgeschrieben.
Definition Dauergrünland
"Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren".
Dauergrünland kann aufgeforstet werden, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist. Es gilt dann nicht mehr als Dauergrünland, sondern als Wald und unterliegt somit den Bestimmungen des Forstgesetzes.
Von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen sind:
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Blühflächen, wenn der Betrieb an der ÖPUL-Maßnahme UBAG oder Bio teilnimmt
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GLÖZ A-Flächen ab 2009 mit Projektbestätigung
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Ackerfutterflächen im Rahmen vom ÖPUL-Naturschutz, wenn diese laut Projektbestätigung zur Bestandesentwicklung stillgelegt werden
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20-jährige Stilllegung im Rahmen von ÖPUL (K 20-Flächen)
Generelles Umbruchsverbot
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auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15 %
Ausnahmen:-
Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen,
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Umbruch von maximal 0,5 ha Dauergrünland pro Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs - ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen - mehr als 80 % beträgt,
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Umbruch zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen
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für Grünlandflächen auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
Ein Grünlandumbruch oder Flächentausch ist durch Änderung der Feldstücksnutzungsart im Mehrfachantrag anzugeben.
Hinweis: Hinsichtlich des Dauergrünlandumbruchsverbots ist auf die gesonderten Bestimmungen im ÖPUL zu achten.
Informationen von www.ama.at (Stand 11.01.2011)
