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Grundwasserschutz  >> Bodennahe Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger u. Biogasgülle

Maßnahmenziele

 

Die Ziele der verlustarmen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle basieren auf eineMinimierung des Nährstoffaustrages in Grund-, Oberflächengewässer und Atmosphäre sowie auf eine Reduzierung der Geruchsemissionen durch die Ausbringung.

 

Förderungsvoraussetzungen

 

Allgemein

Mindestens 50 % des jährlich am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle) gemäß Definition müssen bodennah auf den Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes ausgebracht werden.

Die anrechenbare Menge bzw. die Berechnungsgrundlage für die 50 % Mindestausbringungsmenge ergibt sich im ersten Teilnahmejahr aus den Ausbringungen von 01.01. bis 15.05., ab dem zweiten Teilnahmejahr wird von 16.05. des Vorjahres bis 15.05. des Antragsjahres gerechnet. Wird in einer Abrechnungsperiode überhaupt kein flüssiger Wirtschaftsdünger ausgebracht, so muss auch keine Mindestmenge bodennah ausgebracht werden.

Definitionen

Gülle: Ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.

Jauche: Besteht vorwiegend aus Harn, kann aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot- und Streubestandteilen enthalten.

Biogasgülle ist ein Produkt aus der Vergärung von:

  • Pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückständen und Silagen
  • Wirtschaftsdünger
  • Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl)
  • Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt)
  • Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmitteln)
  • Futterresten
  • Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse
  • Kernen, Schalen, Fallobst
  • Rübenblättern
  • Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse
  • Molkerei- und Käsereirückständen
  • Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie)
  • Gemüseabfällen
  • Brauereirückständen (Trub)

Sobald ein nicht entsprechender Anteil an Bestandteilen in der Biogasgülle enthalten ist, kann diese nicht als förderfähig eingestuft werden.

Beispiel:
200 m³ Gülle und 100 m³ aus einer Biogasanlage, in der auch nicht erlaubte Ausgangserzeugnisse vergärt werden, werden am Betrieb ausgebracht.
Es zählen die 200 m³ als Basis für die 50 % Mindestausbringungsmenge und es können Prämien für maximal 0200 m³ gewährt werden, auch wenn die gesamten 300 m³ bodennah ausgebracht werden.

Ausbringung

Die bodennahe Ausbringung muss mit Geräten erfolgen, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (z.B. Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektor).

Die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertig geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Die Ausbringungsmenge muss jährlich im Mehrfachantrag-Flächen angegeben werden.

Aufzeichnungen

Es ist eine Dokumentation gemäß Anhang R über die anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, der Flächen und Ausbringungsmenge sowie der sonstigen Verwendung wie z.B. Abgabe an Dritte notwendig. Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen.

Prämien

Die Prämie beträgt 1,- EUR/m³ förderfähigen flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle).

Maximal können 30 m³/ha düngungswürdiger Fläche gefördert werden. Die Berechnung der düngungswürdigen Fläche ist gemäß Anhang E durchzuführen.

Beispiel:
Ein Betrieb hat 10 ha düngungswürdige Fläche. Am Betrieb werden 400 m³ Rindergülle (alles bodennah) ausgebracht, förderbar sind jedoch nur 300 m³ (= 10 ha x 30 m³). Zumindest 200 m³ müssen bodennah ausgebracht werden, da sich die 50 % Mindestausbringungsmenge von der gesamten ausgebrachten Menge berechnet. Die bodennahe Ausbringung von 150 m³ wäre nicht ausreichend.

 

Informationen von www.ama.at (Stand 30.12.2010)


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