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Massnahmenziele
Die Maßnahme soll eine standortangepasste, umweltgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung von Acker und Grünlandflächen auf Basis eines unter der sachgerechten Düngung liegenden Niveaus sicherstellen und durch die Erhaltung von Grünland und Landschaftselementen einen Beitrag zur Bewahrung der traditionellen Kulturlandschaft leisten. Ein wesentlicher Aspekt ist auch die Sicherung der möglichst flächendeckenden Teilnahme als Basis für die Teilnahme an weiteren spezifischen Maßnahmen des ÖPUL.
Förderungsvoraussetzungen
Die Förderungsvoraussetzungen müssen auf allen Acker- und Grünlandflächen des Betriebes eingehalten werden.
Düngebegrenzungen
Die Ausbringung von Stickstoff ist mit maximal 150 kg N/ha LN begrenzt. Dieser Wert ist nach Anhang E auf Basis feldfallend, also nach Abzug der Stall-, Lager- und Ausbringungsverluste, zu berechnen.
Es sind bezüglich der Stickstoffdüngung die vorgegebenen Werte und Aufzeichnungsverpflichtungen gemäß Anhang E der Sonderrichtlinie zum ÖPUL 2007 für die jeweiligen Kulturen einzuhalten. Auch Betriebe, die keinen Wirtschaftsdüngeranfall am eigenen Betrieb haben und auch keinen Mineraldünger bzw. Wirtschaftsdünger zukaufen, müssen die Aufzeichnungsverpflichtungen gemäß Anhang E durchführen (Betriebsfläche, düngungswürdige Fläche, ev. Vorfruchtwirkung,...).
GVE-Begrenzungen
Es ist eine Viehbestandsobergrenze von maximal 2,00 GVE/ha LN einzuhalten.
Naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen
Landschaftselemente gemäß Anhang F sind zu erhalten und zu pflegen. Eine Verlegung bzw. Entfernung von Landschaftselementen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Naturschutzabteilung des Landes zulässig.
Erhaltung des Grünlandflächenausmaßes
Im Rahmen dieser Maßnahme ist die Erhaltung des Grünlandflächenausmaßes am Betrieb vorgeschrieben. Über den Verpflichtungszeitraum können 5 % der Referenzfläche in Acker umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 5 ha. Als Berechnungsbasis gilt die Grünlandfläche im 1. Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß.
Eine Umwandlung von Grünland in Obst-, Hopfen- und Weinflächen ist jedenfalls möglich und wird immer toleriert. Nicht zulässig ist die Umwandlung von Grünland in Obst-, Hopfen- und Weinbodengesundung.
Ein überbetrieblicher Flächentausch ist generell möglich, sofern die beteiligten Betriebe an einer grünlanderhaltenden Maßnahme ("Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen", "Biologische Wirtschaftsweise" oder "Ökopunkte") teilnehmen. Die neu angelegte Grünlandfläche muss im darauffolgenden Mehrfachantrag-Flächen als Grünland aufscheinen.
Ein Grünlandflächentausch bei Maßnahmen mit absolutem Umbruchsverbot ("Mahd von Steilflächen" und "Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung") oder mit Grünlandflächen, auf denen flächenbezogene Maßnahmen liegen (z.B. "WF"), ist nicht möglich.
Wird eine Grünlandfläche im Herbst umgebrochen und erfolgt eine Neuanlage im darauffolgenden Frühjahr, wird eine Meldung über die beabsichtigte Grünlanderneuerung empfohlen.
Fruchtfolgebegrenzung
Wenn ein Betrieb mehr als 5 ha Acker bewirtschaftet, sind auf einer Fläche von zumindest 25 % der Ackerfläche andere Kulturen als die nachfolgenden anzulegen:
Getreide (als Getreideflächen gelten: Dinkel, Durum, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen), Mais und Flächen, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in gutem landwirtschaftlichen Zustand erhalten oder nur gepflegt werden (GLÖZ-Flächen).
Werden GLÖZ-Flächen in die Maßnahmen "Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen", "Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen" oder "Weiterführung von K20-Flächen des ÖPUL 2000" einbezogen, so können diese Flächen zu den 25 % gerechnet werden.
Keine Kultur darf mehr als 66 % Anteil an der Ackerfläche haben. Als Kulturart ist die botanische Art einer Pflanze zu verstehen. Somit sind unterschiedliche Nutzungen ein und derselben Kultur nicht maßgeblich. Ackerfutterkulturen (Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, sonstiges Feldfutter, Wechselwiese) sind wegen Ihrer positiven Wirkung auf den Boden von der 66 % Einschränkung ausgenommen.
Nützlings- und Blühstreifen sowie Biodiversitätsflächen (Blühfläche)
Solche Flächen sind im Mehrfachantrag-Flächen mit der dafür vorgesehenen Kulturart "Blühfläche" in der Flächennutzungsliste anzugeben.
Es müssen mindestens 2 % Blühfläche, gemessen an der Ackerfläche des Betriebes, angelegt werden. Die Ansaat hat bis 15.05. mit einer Saatmischung zu erfolgen. Der Anbau der Saatmischung kann auch schon im vorhergehenden Herbst oder in einem der vergangenen Jahre erfolgt sein, sofern im Bestand mindestens zwei Mischungspartner aufscheinen. Der Getreide-/Maisanteil muss im Bestand deutlich unter 50 % liegen. Die Breite der Blühflächen muss mindestens 2,50 m betragen. Es dürfen z.B. auch zwei Schläge mit Blühfläche auf einem Feldstück angebaut werden, sofern jeweils die Mindestbreite eingehalten wird. Kann die vorgegebene Mindestbreite nicht eingehalten werden, so muss die betroffene Fläche z.B. als GLÖZ A angegeben werden. Häckseln bzw. Mähen und Liegenlassen des Mähguts ist frühestens ab 01.08. erlaubt. Ausgenommen davon sind Pflegemaßnahmen zur Unkrautbekämpfung (z.B. vorzeitiges Häckseln) im Anlagejahr. Nach dem Anlagejahr sind Pflegemaßnahmen zur Unkrautbekämpfung frühestens ab 01.07. zulässig.
Ein Pflanzenschutzmitteleinsatz (Herbizideinsatz) auf Blühflächen ist vor dem 01.09. nicht zulässig. Eine Einzelpflanzenbekämpfung (z.B. Ampfer) vor dem 01.09. ist erlaubt. Zu beachten sind jedenfalls die Zulassungsbestimmungen des eingesetzten Pflanzenschutzmittels bzw. die Förderungsvoraussetzungen im Falle einer zusätzlichen Teilnahme an der Maßnahme "Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen".
Ein Umbruch der Blühfläche ist frühestens ab 01.09. erlaubt. Blühflächen können aber auch mehrjährig geführt werden. Erfolgt kein Umbruch der Blühflächen, so müssen diese zumindest in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. Ein jährliches Häcksel bzw. Mähen und Liegenlassen des Mähguts ist nicht zwingend erforderlich, im Normalfall aber notwendig.
Die Nutzung oder der Abtransport des Aufwuchses von Blühflächen ist ganzjährig nicht erlaubt. Ein randliches Lagern des gehäckselten oder gemähten Aufwuchses auf der beantragten Blühfläche ist zulässig. Ebenso ist eine Beweidung der Blühflächen nach dem 15.09. erlaubt.Wenn ein Umbruch der Blühfläche ab dem 01.09. erfolgt, darf der Aufwuchs der neu angebauten Folgekultur im jeweiligen Jahr noch gedüngt oder genutzt werden, da dies der Folgekultur zugerechnet wird. Diese darf dann allerdings im nächsten Mehrfachantrag-Flächen nicht als Blühfläche beantragt werden. Die Verwendung von Blühflächen als Vorgewende (Manövrierfläche), Lagerplatz, Maschinenabstellplatz, Manipulationsfläche etc. sowie ein Befahren - außer zum Überqueren - ist bis 01.09. nicht zulässig.
Eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung für Blühflächen besteht im Falle eines aktiven Anbaus. Die Pflegemaßnahmen auf Blühflächen (z.B. Häckseln) müssen nicht dokumentiert werden. Gemäß Anhang E der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 sind Blühflächen keine düngungswürdigen Flächen.
Blühflächen im Rahmen dieser Maßnahme unterliegen nicht der Dauergrünlandwerdung. Blühflächen können auch als Begrünungsfläche bei der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen" angegeben werden, sofern die jeweiligen Bedingungen eingehalten werden. Blühflächen sind für die Maßnahme "Mulch- und Direktsaat" (MZ) keine gültige Nachfolgekultur.
Eine Kombination von Blühflächen mit Naturschutz (WF, K20) im Mehrfachantrag-Flächen ist möglich, wenn die Pflegeauflagen gemäß Projektbestätigung und die Bestimmungen zu den Blühflächen eingehalten werden können.
Blühflächen sind im Ausmaß von maximal 5 % der Ackerfläche förderbar. Es darf auch mehr angelegt werden, es sind jedoch in Summe maximal 5 % der Ackerfläche prämienfähig. Die Prämie für Blühflächen beträgt EUR 85,-. Bei Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Blühflächen (Prämienstatus A) werden bis zu EUR 300,- von der gesamten ÖPUL-Prämie am Schlag abgezogen.
Nutzungshäufigkeit auf Grünland:
Auf zumindest 5 % der gemähten Grünlandflächen (ohne Bergmähder) dürfen maximal 2 Nutzungen pro Jahr erfolgen. Eine Beweidung von Grünlandflächen nach dem 15.09. zählt generell nicht als Nutzung. Ein Häckseln (oder Pflegeschnitt ohne Verbringen des Mähgutes von der Fläche) der 5 % Zweinutzungsflächen im Zeitraum von 15.09. bis 30.09. zählt auch nicht als Nutzung im Sinne der maximal 2 Nutzungen.
Spritzgeräteüberprüfung
Maschinen und Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz müssen durch eine autorisierte Stelle auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Die Verpflichtung gilt für alle Geräte, die für folgende von der Maßnahme betroffenen Kulturen eingesetzt
werden:
- Heil- und Gewürzpflanzen, Alternativen und Saatgutvermehrung gemäß Anhang O
- Erdäpfel, Gemüse, Rübe, Erdbeeren
- Zierpflanzen, Baumschulen
Ausgenommen sind Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden können. Das letzte Prüfungsprotokoll der autorisierten Stelle darf nicht älter als 3 Jahre (bezogen auf das Kalenderjahr) sein.
Neugeräte mit der ÖAIP-Plakette, die innerhalb der Verpflichtung gekauft wurden, müssen nach spätestens 3 Jahren ab Kaufdatum (bezogen auf das Kalenderjahr) überprüft werden.
Maschinen und Geräte, die noch nie oder vor Verpflichtungsbeginn überprüft wurden bzw. Neugeräte ohne ÖAIP-Plakette, müssen bis spätestens 31.12. des 3. Verpflichtungsjahres überprüft werden.
Der Einsatz betriebsfremder Pflanzenschutzgeräte ist schlagbezogen zu dokumentieren. Alle Überprüfungszertifikate (auch jene für betriebsfremde Geräte) sind am Betrieb aufzubewahren.
Schlagbezogene Aufzeichnungen
Es sind jährlich schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ident bewirtschaftete Schläge können auf einem Schlagblatt zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen müssen tagaktuell geführt werden und jedenfalls folgende Angaben umfassen:
- Betrieb, Jahr, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Kulturart
- Stickstoff-Düngung: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha
- Anbau- und Erntetermin/Erntezeitraum
Diesbezügliche Formulare sind im Internet unter www.ama.at oder bei der zuständigen Landwirtschaftskammer verfügbar.
Formulare für die Dokumentation und zur Düngung finden sie auch hier
Informationen von www.ama.at (Stand 30-12-2010)
